# Statuten des Vereins Here to Help

Version 0.2 · Entwurf zur Gründung · erstellt am 2026-10-09

Sitz: Ebikon, Kanton Luzern

Beschlussdatum: noch offen

Diese Fassung ist ein Statutenentwurf und wurde noch nicht von einer Gründungsversammlung beschlossen. Die Veröffentlichung begründet keinen Verein. Vor der Annahme sind die vorgeschlagenen Organisationsregeln zu bestätigen, die Gründungsorgane zu wählen und Beschlussdatum sowie Unterschriften zu ergänzen.

## Art. 1 — Name, Rechtsform und Sitz

1. Unter dem Namen «Here to Help» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Sein Sitz ist Ebikon im Kanton Luzern. Seine Dauer ist unbeschränkt.

2. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig. Er will als eigenständige Körperschaft bestehen.

## Art. 2 — Ideeller Zweck

1. Der Verein fördert den nutzbringenden, verantwortungsvollen Einsatz von Technologie für soziale und menschliche Anliegen. Er bringt Menschen, Fachwissen und Organisationen zusammen, um praktische Hilfe und gesellschaftlichen Nutzen zu ermöglichen.

2. Insbesondere unterstützt er kleinere Organisationen und Initiativen, denen die finanziellen Mittel oder eigene Entwicklungsabteilungen für geeignete technische Unterstützung fehlen. Er fördert zugängliche Lösungen, Wissenstransfer und die Zusammenarbeit von Menschen mit unterschiedlichen Erfahrungen und Fähigkeiten.

3. Der Verein verfolgt keinen wirtschaftlichen Selbstzweck und keine Gewinnverteilung an seine Mitglieder. Seine Mittel sind ausschliesslich und unwiderruflich dem ideellen Vereinszweck gewidmet. Die Begünstigung ist nicht auf Vereinsmitglieder beschränkt.

## Art. 3 — Tätigkeiten und Auftragsleistungen

1. Der Verein verwirklicht seinen Zweck durch eigene Projekte, Beratung, Entwicklung, Bildungs- und Informationsangebote, die Vermittlung von Fachwissen sowie Kooperationen. Eigene Projekte können beratenden oder entwickelnden Charakter haben und stehen interessierten Mitwirkenden offen.

2. Zu seinen möglichen Tätigkeiten gehören Rapid Prototyping, KI-Beratung, Architektur- und Konzept-Reviews, Machbarkeitsprüfungen sowie Optimierung und Sicherheitstests bestehender Lösungen. Der Verein kann diese Leistungen im Auftragsverhältnis erbringen, soweit sie seinem ideellen Zweck dienen oder dessen Verwirklichung finanzieren. Die wirtschaftliche Tätigkeit bleibt dem ideellen Zweck untergeordnet.

3. Der Vorstand legt Projekte und Prioritäten im Rahmen dieser Statuten fest. Einzelne Produktnamen, Technologien oder Anbieter sind keine Voraussetzung des Vereinszwecks.

## Art. 4 — Grundsätze für Projekte und Technologie

1. Der tatsächliche Nutzen für Menschen ist der Massstab. Lösungen sollen pragmatisch, einfach, verständlich, möglichst zugänglich und angemessen zu betreiben sein. Der Verein vermeidet unnötige Komplexität und manipulative Gestaltung, die Menschen gegen ihre Interessen bindet.

2. Der Verein berücksichtigt Datenschutz, Informationssicherheit, die Interessen von Kindern und anderen besonders schutzbedürftigen Personen sowie einen respektvollen und diskriminierungsfreien Umgang. Er verarbeitet nur die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Daten und schützt vertrauliche Informationen.

3. Angebote, Kosten, Grenzen und Projektstände werden wahrheitsgetreu beschrieben. KI-gestützte Inhalte und illustrative Darstellungen dürfen nicht als echte Personen, bestätigte Tatsachen oder tatsächlich erbrachte Hilfe ausgegeben werden. Fachliche Empfehlungen werden nachvollziehbar begründet und angemessen überprüft.

4. Sicherheitstests setzen eine dokumentierte Berechtigung und einen vereinbarten Umfang voraus. Beim Einsatz von KI bleiben verantwortliche Menschen für wesentliche fachliche, finanzielle, rechtliche und organisatorische Entscheidungen zuständig.

## Art. 5 — Mittel und Mittelverwendung

1. Die Mittel bestehen aus Spenden, Sponsoringleistungen, Fördergeldern und Förderbeiträgen, freiwilligen Zuwendungen und Sachleistungen, Erträgen aus zweckdienlichen Tätigkeiten und Aufträgen sowie Erträgen des Vereinsvermögens. Der Verein kann für seine Projekte Sponsoren, Förderorganisationen und freiwillig Mitwirkende gewinnen.

2. Es werden keine Mitgliederbeiträge erhoben. Eine Beitragspflicht kann nur durch eine Änderung dieser Statuten eingeführt werden. Die Mitgliedschaft verpflichtet nicht zu unbezahlter Projektarbeit.

3. Der Verein strebt an, Projektarbeit marktgerecht und angemessen zu entschädigen. Einnahmen dienen der Finanzierung dieser Arbeit, des Betriebs und zweckdienlicher Förderprojekte. Nach Deckung der Verpflichtungen können Überschüsse für Förderprojekte, neue Vorhaben und angemessene zweckgebundene Reserven eingesetzt werden. Eine Ausschüttung von Gewinnen an Mitglieder oder Organe ist ausgeschlossen.

4. Ertragsüberschüsse rentabler Projekte und Auftragsleistungen dürfen im Rahmen des Vereinszwecks andere Förderprojekte oder Projekte im Aufbau finanzieren. Solche Quersubventionierungen werden nachvollziehbar dokumentiert. Gesetzliche Vorgaben sowie vertragliche und förderrechtliche Zweckbindungen bleiben gewahrt; gebundene Mittel dürfen nur im zulässigen Umfang zwischen Projekten eingesetzt werden.

5. Der Vorstand entscheidet über die Vergabe und den Einsatz von Fördermitteln sowie über Quersubventionierungen im Rahmen des von der Vereinsversammlung genehmigten Budgets und dieser Statuten. Er berücksichtigt Nutzen, Finanzierung und Risiken und dokumentiert seine Entscheide. Zweckgebundene Zuwendungen werden entsprechend ihrer zulässigen Zweckbindung verwendet. Zuwendungen dürfen die Unabhängigkeit und die Grundsätze des Vereins nicht beeinträchtigen.

## Art. 6 — Mitgliedschaft und Aufnahme

1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. Es besteht eine einheitliche Mitgliederkategorie mit gleichen Mitgliedschaftsrechten. Juristische Personen bestimmen eine natürliche Person zur Ausübung ihrer Rechte.

2. Der Vorstand entscheidet über Aufnahmegesuche. Ein abgelehntes Gesuch kann innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung der Ablehnung der nächsten Vereinsversammlung zum Entscheid vorgelegt werden.

3. Die Gründungsmitglieder erwerben die Mitgliedschaft mit der Annahme der Statuten. Sie können zugleich dem Vorstand angehören. Projektmitarbeit, ein Auftrag oder eine Spende begründen für sich allein keine Mitgliedschaft.

## Art. 7 — Austritt und Ausschluss

1. Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand möglich und wird mit ihrem Zugang wirksam. Bereits bestehende vertragliche Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Mitgliedschaft endet ferner mit dem Tod einer natürlichen Person oder der Auflösung einer juristischen Person.

2. Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund ausschliessen, insbesondere bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstössen gegen Statuten oder Vereinsinteressen. Vor dem Entscheid erhält das Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Ausschluss wird schriftlich begründet.

3. Das Mitglied kann den Ausschluss innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung an die nächste Vereinsversammlung weiterziehen. Bis zu deren Entscheid bleibt die Mitgliedschaft bestehen. Gesetzliche Anfechtungsrechte bleiben vorbehalten. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

## Art. 8 — Organe

1. Organe sind die Vereinsversammlung und der Vorstand sowie eine Revisionsstelle, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben ist oder von der Vereinsversammlung eingesetzt wird.

## Art. 9 — Vereinsversammlung

1. Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ. Die ordentliche Versammlung findet jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Der Vorstand lädt die Mitglieder mindestens 14 Tage vorher schriftlich, auch per E-Mail, unter Bekanntgabe der Traktanden ein.

2. Eine ausserordentliche Versammlung wird einberufen, wenn der Vorstand dies beschliesst oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände verlangt. Der Vorstand beruft sie innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Begehrens ein.

3. Versammlungen können vor Ort, hybrid oder mit elektronischer Teilnahme durchgeführt werden, sofern Identität, gleichberechtigte Teilnahme, Beratung und zuverlässige Stimmabgabe gewährleistet sind. Eine bloss schriftliche Beschlussfassung ausserhalb einer Versammlung setzt die Zustimmung sämtlicher Mitglieder zum Antrag gemäss Art. 66 Abs. 2 ZGB voraus.

4. Die Vereinsversammlung wählt und entlässt den Vorstand und gegebenenfalls die Revisionsstelle, genehmigt Jahresbericht und Jahresrechnung, entscheidet über Entlastung und Budget, behandelt Weiterzüge betreffend Mitgliedschaft, beschliesst Statutenänderungen und Auflösung und entscheidet über Geschäfte, die keinem anderen Organ zugewiesen sind. Beschlüsse werden protokolliert.

## Art. 10 — Stimmrecht und Beschlüsse

1. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die ordnungsgemäss einberufene Vereinsversammlung ist unabhängig von der Anzahl teilnehmender Mitglieder beschlussfähig. Stimmrechtsvertretung durch andere Mitglieder ist ausgeschlossen; die Vertretung juristischer Personen gemäss Art. 6 bleibt möglich.

2. Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit mehr als der Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt; bei Wahlen erfolgt ein weiterer Wahlgang.

3. Statutenänderungen und die Auflösung erfordern mindestens zwei Drittel der gültig abgegebenen Stimmen. Über nicht angekündigte Sachgeschäfte werden keine Beschlüsse gefasst.

4. Gesetzliche Stimmrechtsausschlüsse, insbesondere Art. 68 ZGB, werden beachtet. Niemandem darf eine Umwandlung des Vereinszwecks aufgezwungen werden (Art. 74 ZGB). Die gerichtliche Anfechtung gesetzes- oder statutenwidriger Beschlüsse durch nicht zustimmende Mitglieder innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme gemäss Art. 75 ZGB bleibt vorbehalten.

## Art. 11 — Vorstand und Vertretung

1. Der Vorstand besteht aus zwei bis fünf natürlichen Personen, die Vereinsmitglieder sind. Sie werden für zwei Jahre gewählt; Wiederwahl ist möglich. Die Vereinsversammlung bestimmt das Präsidium. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst und weist insbesondere die Verantwortung für die Finanzen zu.

2. Der Vorstand führt die Geschäfte, vertritt den Verein, setzt Beschlüsse um, verwaltet die Mittel und verantwortet Projekte, Aufträge, Verträge und gesetzliche Pflichten. Er kann Aufgaben delegieren, bleibt aber für Auswahl, Anleitung und Aufsicht verantwortlich.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, jedoch mindestens zwei Personen, teilnehmen. Beschlüsse benötigen mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Schriftliche oder elektronische Zirkularbeschlüsse sind möglich, wenn alle Vorstandsmitglieder Gelegenheit zur Mitwirkung erhalten und niemand eine Beratung verlangt. Beschlüsse werden dokumentiert.

4. Der Verein wird rechtsverbindlich durch Kollektivunterschrift zu zweien von Vorstandsmitgliedern verpflichtet. Einzelne Aufgaben können mit schriftlich festgelegten, begrenzten Vollmachten übertragen werden. Ist der Vorstand nicht mehr ordnungsgemäss besetzt, veranlasst er unverzüglich eine Ergänzungswahl.

## Art. 12 — Vergütung und Interessenkonflikte

1. Die ordentliche Vorstandstätigkeit wird ehrenamtlich ausgeübt. Nachgewiesene notwendige Auslagen können ersetzt werden. Für Projektarbeit, fachliche Dienstleistungen und operative Aufgaben strebt der Verein eine marktgerechte und angemessene Vergütung an, auch wenn diese Leistungen von Mitgliedern erbracht werden. Die Entschädigung dient der fachgerechten Erfüllung des ideellen Vereinszwecks.

2. Art, Umfang und Vergütung bezahlter Leistungen werden vor Beginn schriftlich vereinbart; die Finanzierung wird vor dem Eingehen entsprechender Verpflichtungen geklärt. Zur Beurteilung der Vergütung werden vergleichbare Leistungen, Qualifikation, Verantwortung und Aufwand herangezogen. Vereinbarte und gesetzliche Vergütungsansprüche bleiben verbindlich. Das statutarische Vergütungsziel allein begründet keinen individuellen Anspruch.

3. Freiwillige und unentgeltliche Mitarbeit ist möglich, sofern sie ausdrücklich und ohne Verpflichtung aus der Mitgliedschaft vereinbart wird. Bezahlte und freiwillige Aufgaben werden transparent unterschieden; zwingende arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften bleiben vorbehalten.

4. Vergütungen müssen dem tatsächlichen Aufwand, der Leistung und den Möglichkeiten des Vereins entsprechen. Sie dürfen keine verdeckte Gewinnverteilung darstellen. Interessenkonflikte sind offenzulegen; Betroffene wirken an Beratung und Beschluss über ihre eigenen Verträge oder Vergütungen nicht mit.

5. Verträge und Vergütungen zugunsten von Vorstandsmitgliedern oder ihnen nahestehenden Personen werden von den unbefangenen Vorstandsmitgliedern beschlossen. Sind diese nicht beschlussfähig, entscheidet die Vereinsversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Stimmrechtsausschlüsse. Die Jahresrechnung weist solche Vergütungen transparent aus.

## Art. 13 — Rechnungsführung und Revision

1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Der Vorstand führt die Buchhaltung und erstellt die Jahresrechnung nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften. Er überwacht Liquidität und finanzielle Verpflichtungen. Einnahmen, Ausgaben und Mittelübertragungen werden den betreffenden Projekten nachvollziehbar zugeordnet. Soweit gesetzlich oder durch Förderbedingungen erforderlich, werden getrennte Projekt- oder Spartenrechnungen geführt.

2. Die Vereinsversammlung kann eine vom Vorstand unabhängige Rechnungsprüfung einsetzen. Solange keine gesetzliche Revisionspflicht besteht und keine freiwillige Prüfung beschlossen ist, besteht keine Revisionsstelle.

3. Gesetzliche Pflichten zur ordentlichen oder eingeschränkten Revision und das gesetzliche Verlangen eines persönlich haftenden oder nachschusspflichtigen Mitglieds gemäss Art. 69b ZGB bleiben vorbehalten. Wo vorgeschrieben, wird eine entsprechend zugelassene Revisionsstelle gewählt.

## Art. 14 — Haftung und gesetzliche Pflichten

1. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen. Die gesetzliche Verantwortlichkeit von Organen und handelnden Personen wird dadurch nicht aufgehoben.

2. Der Vorstand prüft und erfüllt die gesetzlichen Pflichten betreffend Handelsregister, Mitgliederverzeichnis, Vertretung, Rechnungslegung, Steuern, Sozialversicherungen und Datenschutz. Er prüft insbesondere eine Eintragungspflicht bei nach kaufmännischer Art geführter Tätigkeit oder anderen gesetzlichen Voraussetzungen.

3. Die Statuten begründen keine behördlich anerkannte Steuerbefreiung. Eine solche sowie die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen dürfen erst nach entsprechender Klärung und Bestätigung behauptet werden.

## Art. 15 — Reglemente und KI-gestützte Mitarbeit

1. Der Vorstand kann zur Umsetzung dieser Statuten Projekt-, Datenschutz-, Sicherheits-, Vergütungs- und Zusammenarbeitsreglemente erlassen. Sie dürfen weder diesen Statuten noch zwingendem Recht widersprechen.

2. Die Grundsätze nach Art. 2 bis 5 werden auch in den Arbeitsvorgaben für eingesetzte KI-Assistenten und Entwicklungsagenten umgesetzt. Solche Systeme unterstützen die Vereinsarbeit; sie sind keine Vereinsorgane und besitzen keine eigene Vertretungs-, Ausgaben- oder Beschlussbefugnis.

3. Arbeitsvorgaben für Agenten werden nachvollziehbar dokumentiert und mit den Statuten konsistent gehalten. Eine Änderung von Arbeitsvorgaben oder Software bewirkt keine Änderung der Statuten und ersetzt keinen erforderlichen Vereinsbeschluss.

## Art. 16 — Auflösung und Vermögensbindung

1. Die Vereinsversammlung kann die Auflösung gemäss Art. 10 beschliessen. Zwingende gesetzliche Auflösungsgründe bleiben vorbehalten. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, sofern die Vereinsversammlung keine anderen Personen damit betraut.

2. Nach Begleichung der Verbindlichkeiten wird das verbleibende Vermögen einer steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz und ähnlicher gemeinnütziger Zwecksetzung übertragen. Die Vereinsversammlung bestimmt die Empfängerin. Eine Verteilung an Mitglieder, Gründungsmitglieder oder Organe ist ausgeschlossen. Die Zweckbindung gilt auch bei einer Änderung des Vereinszwecks.

## Art. 17 — Annahme und Inkrafttreten

1. Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft. Massgebend ist die beschlossene deutsche Fassung. Änderungen werden mit Beschlussdatum dokumentiert.

2. Ort und Datum der Gründungsversammlung: ____________________

3. Versammlungsleitung — Name und Unterschrift: ____________________

4. Protokollführung — Name und Unterschrift: ____________________

## Hinweise zur Annahme — kein Bestandteil der Statuten

- Mindestens zwei Gründungsmitglieder vorsehen. Vorstand von zwei bis fünf Personen, zweijährige Amtsdauer und einheitliche Mitgliedschaft an der Gründungsversammlung bestätigen; Vorstand und Präsidium wählen.

- Statuten annehmen, Gründungsprotokoll erstellen und die beschlossene Fassung mit Datum und Unterschriften dokumentieren. Erst danach den Entwurfsstatus der veröffentlichten Fassung ändern.

- Für eine gewünschte Steuerbefreiung den Entwurf und das tatsächliche Tätigkeitsmodell vor Gründung der zuständigen Luzerner Steuerbehörde zur Vorprüfung vorlegen. Auftragsgeschäft, Quersubventionierung und marktgerecht bezahlte operative Arbeit sind gesondert zu beurteilen; der ideelle Zweck bleibt massgebend.

- Handelsregister- und Revisionspflicht anhand der tatsächlichen Tätigkeit prüfen. Vor der Verwendung als Gründungsfassung ist eine schweizerische rechtliche Prüfung sinnvoll; eine uneingeschränkte Gültigkeitsgarantie ist mit diesem Entwurf nicht verbunden.

## Rechtsgrundlagen

- [Schweizerisches Zivilgesetzbuch, insbesondere Art. 60–79 (Fedlex)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de)

- [Luzerner Steuerbuch — Steuerbefreiung juristischer Personen](https://steuerbuch.lu.ch/band2/unternehmenssteuerrecht/steuerbefreiung_juristischer_personen)
